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KurfĂŒrst
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Ein KurfĂŒrst (lateinisch princeps elector imperii oder elector; frĂŒhneuhochdeutsch meist ChurfĂŒrst) war einer der ursprĂŒnglich sieben ranghöchsten FĂŒrsten des Heiligen Römischen Reiches, denen seit dem 13. Jahrhundert die KurwĂŒrde und damit das alleinige Recht zur Wahl des römisch-deutschen Königs zustand, mit dessen Herrschaft seit dem 10. Jahrhundert der Anspruch auf das Kaisertum verbunden war.

Seit dem DreißigjĂ€hrigen Krieg schwankte die Zahl der KurfĂŒrsten. Effektiv nahmen nie mehr als neun FĂŒrsten an einer Kaiserwahl teil. Die Thronfolger der weltlichen Mitglieder des Kurkollegiums wurden als Kurprinzen bezeichnet. Das Wort KurfĂŒrst ist eine Zusammensetzung mit mittelhochdeutsch kure ‚Wahl‘ (Nomen actionis zu kiesen ‚wĂ€hlen‘), von dem wiederum das Verb kĂŒren abgeleitet ist.

Contents

‱ Siehe auch
‱ Literatur
‱ Weblinks

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Zusammensetzung

Im Mittelalter gehörten dem KurfĂŒrstenkollegium sieben ReichsfĂŒrsten an. Ihre Zahl stieg in der frĂŒhen Neuzeit auf neun an, ging dann wieder auf acht zurĂŒck und betrug am Ende des Alten Reichs zehn. Jedem KurfĂŒrsten war eines der ReichserzĂ€mter zugeordnet. Zum ursprĂŒnglichen Kollegium gehörten:

drei geistliche FĂŒrstbischöfe:

‱ der Erzbischof von Mainz als Reichserzkanzler fĂŒr Deutschland
‱ der Erzbischof von Köln als Reichserzkanzler fĂŒr Italien
‱ der Erzbischof von Trier als Reichserzkanzler fĂŒr Burgund

sowie vier weltliche FĂŒrsten:


Im 17. Jahrhundert erlangten zwei weitere ReichsfĂŒrsten die KurwĂŒrde:

‱ 1623 der Herzog von Bayern anstelle des Pfalzgrafen bei Rhein, der 1648 eine neue, achte Kurstimme sowie das neugeschaffene Amt des Erzschatzmeisters erhielt, und

Nachdem Bayern 1777 durch Erbschaft an den Pfalzgrafen bei Rhein gefallen war, erlosch die pfĂ€lzische KurwĂŒrde, wĂ€hrend die bayerische weiter bestehen blieb. Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 hob die beiden geistlichen Kuren von Köln und Trier auf, der Kurerzkanzler erhielt als Ersatz fĂŒr das an Frankreich verlorene Mainz das neu geschaffene FĂŒrstentum Regensburg. Vier ReichsfĂŒrsten erhielten dagegen die KurwĂŒrde neu. Dies waren:


Nachdem das Herzogtum Salzburg im Frieden von Pressburg 1805 an das Kaisertum Österreich gefallen war und der Herzog von Salzburg fĂŒr diesen Verlust mit dem neu geschaffenen Großherzogtum WĂŒrzburg entschĂ€digt wurde, ging auch die mit Salzburg verbundene KurwĂŒrde auf das neu geschaffene Großherzogtum ĂŒber. Alle VerĂ€nderungen seit 1803 wurden jedoch schon 1806 mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation gegenstandslos. An einer Kaiserwahl konnte keiner dieser neuen KurfĂŒrsten je teilnehmen.

Geschichte des KurfĂŒrstenkollegiums

Von den UrsprĂŒngen bis zur Doppelwahl 1198

Die Tradition der freien Königswahl im Ostfrankenreich, dem spĂ€teren Heiligen Römischen Reich, begann 911, als der letzte König aus der Dynastie der Karolinger gestorben war. Damals bestimmten die ReichsfĂŒrsten, die sogenannten Großen des Reiches, nicht den nach Erbrecht legitimierten karolingischen Herrscher des Westfrankenreichs zum Nachfolger, sondern mit Konrad I. einen der ihren. Dies war zu diesem Zeitpunkt nicht außergewöhnlich, denn auch im Westfrankenreich wurde der König seit 888 von den Großen gewĂ€hlt. War dieser stark, konnte er aber meist schon zu Lebzeiten die Wahl seines Sohnes zum Nachfolger durchsetzen. Da die seit 987 regierenden Könige aus der Dynastie der Kapetinger ĂŒber Jahrhunderte Söhne als Nachfolger hinterließen, entwickelte sich das Königreich Frankreich schließlich zu einer Erbmonarchie. Im Ostfrankenreich dagegen kam es immer wieder zu Dynastiewechseln, da viele Könige keinen direkten mĂ€nnlichen Erben hinterließen. 1002, 1024, 1125, 1138 und 1152 wurden Könige gewĂ€hlt, die zwar meist eng mit ihren jeweiligen VorgĂ€ngern verwandt, aber nicht deren Söhne waren. Schon 1002 traten neben Herzog Heinrich von Bayern aus dem Hause der Liudolfinger weitere Mitbewerber auf, die Ă€hnliche verwandtschaftliche Bindungen mit dessen VorgĂ€nger Otto III. aufwiesen. Nach 1024 schien sich die Dynastie der Salier mit vier aufeinanderfolgenden Königen als einzig erbberechtigte zu etablieren, bis auch sie 1125 im Mannesstamm erlosch. In der anschließenden Königserhebung Lothars von Supplinburg setzte sich erstmals das reine Wahlrecht durch. Bei Lothars Tod 1137 war sein Schwiegersohn Heinrich der Stolze sein nach Erbrecht nĂ€chster Verwandter. Doch statt auf ihn fiel die Wahl auf den Staufer Konrad III. Auch 1152 wurde nicht der Sohn Konrads, sondern sein Neffe Friedrich Barbarossa gewĂ€hlt. So wurde mit jeder Kur die Tradition der freien Wahl gestĂ€rkt und die erbrechtlichen TraditionsstrĂ€nge geschwĂ€cht.

Zur Teilnahme an der Königswahl waren ursprĂŒnglich, also seit 911, alle ReichsfĂŒrsten berechtigt, die Großen des Reiches. Zwar war nicht genau festgelegt, wer zu diesem Kreis gehörte, es gab aber seit jeher eine kleine Anzahl von VorwĂ€hlern (laudatores), denen eine Vorentscheidung zustand. Zu diesen gehörten nicht notwendigerweise die mĂ€chtigsten, sondern die vornehmsten FĂŒrsten des Reichs, die an Rang und WĂŒrde dem König am nĂ€chsten kamen. Zu ihnen gehörten die drei Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier sowie der Pfalzgraf bei Rhein, weil ihre Territorien auf altem frĂ€nkischem Stammesboden lagen. Eine Wahl war nur dann rechtmĂ€ĂŸig, wenn auch die VorwĂ€hler ihr zugestimmt hatten. Wahrscheinlich entwickelte sich das spĂ€tere KurfĂŒrstenkollegium aus dieser Gruppe von VorwĂ€hlern.

AllmĂ€hliche Herausbildung des KurfĂŒrstenkollegiums

Mit dem Tod Kaiser Heinrichs VI. (1165–1197) scheiterte auch dessen Erbreichsplan, der letzte Versuch, das Reich in eine erbliche Monarchie umzuwandeln. Im daraufhin ausbrechenden Deutschen Thronstreit zwischen Staufern und Welfen kam es 1198 zur Doppelwahl zweier Thronkandidaten. Der staufische Kandidat Philipp von Schwaben konnte sich dabei auf die grĂ¶ĂŸere Zahl von WĂ€hlern berufen. Gegen ihn stand der Kölner Erzbischof Adolf von Altena, der unbedingt seinen Kandidaten Otto von Braunschweig durchsetzen wollte. Der zunĂ€chst unterlegene Otto bat Papst Innozenz III. um einen Schiedsspruch. Da seit der Kaiserkrönung Ottos des Großen 962 das deutsche Königtum mit der römischen KaiserwĂŒrde verbunden war, hatten die PĂ€pste stets ein hohes Interesse an einem Mitwirkungsrecht an der deutschen Königswahl. Doch solange der Ausgang des Konflikts offen war, hielt sich der Papst zurĂŒck, um nicht auf der Seite des Verlierers zu stehen.

Um seiner Entscheidung mehr Gewicht zu verleihen, soll nach neueren Forschungen eine welfische FĂŒrstengruppe um Erzbischof Adolf von Köln vorgeschlagen haben, dass zwei geistliche und zwei weltliche FĂŒrsten – die Erzbischöfe von Köln und Mainz sowie der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen – analog zu einem paritĂ€tisch besetzten Schiedsgremium – den entscheidenden Wahlausschuss bilden sollten. Zu diesen vier seien dann zu Beginn des 13. Jahrhunderts jeweils ein weiterer geistlicher und ein weltlicher FĂŒrst getreten: der Erzbischof von Trier und der Markgraf von Brandenburg. Nach Ă€lterer Forschungsmeinung soll Innozenz III. die Auffassung vertreten haben, fĂŒr eine rechtmĂ€ĂŸige Wahl sei die Zustimmung der drei rheinischen Erzbischöfe und des Pfalzgrafen bei Rhein unerlĂ€sslich, die zu Beginn des 13. Jahrhunderts um den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburg erweitert worden seien.

Um 1230 stellte der Sachsenspiegel des Eike von Repgow fest: „Bei des Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Mainz, der zweite der von Trier, der dritte der von Köln.“cite-ref-wdl-1-0[1] Dann folgen die drei weltlichen FĂŒrsten. Dem König von Böhmen spricht das Werk das Wahlrecht noch ausdrĂŒcklich ab, „weil er kein Deutscher ist“. Neuere Theorien gehen davon aus, dass er erst ab 1252 zu den KönigswĂ€hlern gezĂ€hlt wurde, als das Kurkollegium sich als alleinige Wahlinstanz durchgesetzt hatte und Pattsituationen vermieden werden sollten.

Erstmals trat das Kurkollegium 1257, nach dem Tod König Wilhelms von Holland, als exklusive Institution in Erscheinung, die alle ĂŒbrigen ReichsfĂŒrsten von der Wahl ausschloss. In einer Doppelwahl bestimmte es Alfons von Kastilien und Richard von Cornwall zu Wilhelms Nachfolger. Jeder Kandidat erhielt jeweils drei Stimmen. Ottokar II., König von Böhmen, gab beiden seine Stimme. Keiner der beiden GewĂ€hlten konnte seine Herrschaftsrechte je faktisch ausĂŒben, so dass das Interregnum bis zur Wahl Rudolfs von Habsburg im Jahr 1273 andauerte. Die Zeit des Interregnums stĂ€rkte die Position der KurfĂŒrsten erheblich, was sich vor allem im 14. Jahrhundert zeigen sollte. An der Wahl Rudolfs I. hatte auch der König von Böhmen wieder teilgenommen. Seine dauernde Zugehörigkeit zum Kollegium konnte er aber erst 1289 durchsetzen. Vom 15. bis ins spĂ€te 17. Jahrhundert nahm der König von Böhmen allerdings nur an Königswahlen, nicht an anderen Beratungen der KurfĂŒrsten teil.

Mit der Wahl von 1308, in der alle sechs anwesenden KurfĂŒrsten Heinrich von Luxemburg zum römisch-deutschen König bestimmten, wurde das neue SelbstverstĂ€ndnis des Kurkollegiums sichtbar. Zusammen mit dem neuen König gab es seine Entscheidung Papst Clemens V. nur noch bekannt, ohne um die pĂ€pstliche Approbation zu bitten. Damit machte es deutlich, dass seine Entscheidung fĂŒr eine gĂŒltige Königswahl ausreichte und dass diese keiner zusĂ€tzlichen BestĂ€tigung mehr bedurfte. Die Wahl machte zudem deutlich, dass die KurfĂŒrsten nach den Erfahrungen mit Adolf von Nassau und Albrecht I., die beide eine teils gegen die KurfĂŒrsten gerichtete Hausmachtpolitik betrieben hatten, strikt auf die Wahrung ihrer Rechte achteten und vom neuen König verlangten, diese zu respektieren. Der Handlungsspielraum des Königtums wurde dadurch erheblich eingeschrĂ€nkt, auch wenn Heinrich VII. seine Macht etwa dadurch zu stĂ€rken suchte, dass er sich Böhmen als Hausmacht sicherte und in Italien die Erneuerung des Kaisertums anstrebte.

Kurverein zu Rhense 1338

1338 schlossen sich die KurfĂŒrsten im Kurverein zu Rhense enger zusammen, um sich kĂŒnftig vor Königswahlen miteinander abzustimmen. Aus dem Kurverein ging spĂ€ter der KurfĂŒrstenrat des Reichstags hervor. Zudem bestimmten die KurfĂŒrsten in Rhens, dass dem Papst kein Approbationsrecht zustehe und dass der von ihnen zum König GewĂ€hlte nicht dessen Zustimmung benötige. In dem von der Ă€lteren Forschung so genannten Rhenser Weistum vom 16. Juli 1338 heißt es:

„Nach Recht und seit alters bewĂ€hrter Gewohnheit des Reiches bedarf einer, der von den KurfĂŒrsten des Reiches oder, selbst bei Unstimmigkeit, von der Mehrheit derselben zum römischen König gewĂ€hlt ist, keiner Nomination, Approbation, Konfirmation, Zustimmung oder AutoritĂ€t des apostolischen Stuhles fĂŒr die Verwaltung der GĂŒter und Rechte des Reiches oder fĂŒr die Annahme des Königstitels.“

Zum Abschluss kam diese Entwicklung 1508, als sich Maximilian I. mit Zustimmung des Papstes, aber ohne eigens von ihm gekrönt worden zu sein, „ErwĂ€hlter Römischer Kaiser“ nannte. Der Titel „Römischer König“, den die Herrscher des Reiches seit 1125 zwischen ihrer Wahl zum König und ihrer Krönung zum Kaiser getragen hatten, blieb von da an dem zu Lebzeiten eines Kaisers gewĂ€hlten Nachfolger vorbehalten. Nach Karl V. erfolgte keine Kaiserkrönung durch den Papst mehr.

Die Krönung der römisch-deutschen Könige erfolgte ursprĂŒnglich, von 936 bis 1531, in Aachen durch den Erzbischof von Köln. Von der Königswahl Maximilians II. 1562 bis zum Ende des alten Reiches fanden die Wahl und die Krönung ĂŒblicherweise in Frankfurt statt, zuletzt 1792. Bei der Krönung ĂŒbten die KurfĂŒrsten – spĂ€ter nur noch ihre Stellvertreter – die sogenannten ErzĂ€mter (archiofficia) aus, die fest mit der KurwĂŒrde verbunden waren.

Bestimmungen der Goldenen Bulle 1356

Seit dem Tod des Stauferkaisers Friedrichs II. waren die KurfĂŒrsten vom dynastischen Prinzip, also von der Wahl eines Mitglieds der herrschenden Dynastie, zu sogenannten „springenden Wahlen“ ĂŒbergegangen. Damit gehörte praktisch jeder ReichsfĂŒrst zu den möglichen Thronkandidaten. Die KronprĂ€tendenten mussten sich die Wahl durch umfangreiche ZugestĂ€ndnisse erkaufen, etwa mit der Verleihung von Privilegien an die KurfĂŒrsten, die in Wahlkapitulationen genau festgehalten wurden. DarĂŒber hinaus mussten die Kandidaten seit dem Ende des 12. Jahrhunderts zum Teil immense Geldzahlungen an die KurfĂŒrsten leisten. All dies stĂ€rkte Macht und UnabhĂ€ngigkeit der LandesfĂŒrsten im Reich auf Kosten der königlichen Zentralgewalt und hatte eine fortschreitende territoriale Zersplitterung Deutschlands zur Folge.

Um Thronfolgefehden und die Aufstellung von Gegenkönigen kĂŒnftig zu vermeiden, ließ Kaiser Karl IV. 1356 die genauen Rechte und Pflichten der KurfĂŒrsten und das Verfahren der deutschen Königswahl, die sich bis dahin gewohnheitsrechtlich herausgebildet hatten, in der Goldenen Bulle endgĂŒltig rechtlich fixieren. Die Bulle erfĂŒllte ihre befriedende Wirkung und bildete bis 1806 die Grundlage der Verfassungsordnung des alten Reichs.

Sie bestimmte, dass der Erzbischof von Mainz als Erzkanzler fĂŒr Deutschland binnen 30 Tagen nach dem Tod des letzten Königs die KurfĂŒrsten in Frankfurt am Main zusammenzurufen habe. Bevor sie dort, im Kaiserdom St. BartholomĂ€us, zur Wahl eines Nachfolgers schritten, mussten sie schwören, ihre Entscheidung „ohne jede geheime Absprache, Belohnung oder Entgelt“ zu treffen. In den Wahlbestimmungen, die nach dem Vorbild des Konklaves zur Papstwahl gestaltet waren, hieß es weiter:

„Wenn nun die KurfĂŒrsten oder ihre Gesandten in vorerwĂ€hnter Form und Weise diesen Eid geleistet haben, sollen sie zur Wahl schreiten und fortan die ehgenannte Stadt Frankfurt nicht verlassen, bevor die Mehrzahl von ihnen der Welt oder Christenheit ein weltliches Oberhaupt gewĂ€hlt hat, nĂ€mlich einen römischen König und kĂŒnftigen Kaiser. Falls sie dies jedoch binnen dreißig Tagen, vom Tag der Eidesleistung an gerechnet, noch nicht getan haben, sollen sie von da an, nach Verlauf dieser dreißig Tage, forthin nur Brot und Wasser genießen und keinesfalls aus besagter Stadt weggehen, bevor sie oder die Mehrzahl von ihnen einen Herrscher oder ein weltliches Oberhaupt der GlĂ€ubigen gewĂ€hlt haben, wie oben steht.“

Die Stimmabgabe der KurfĂŒrsten erfolgte nach deren Rang: Als erster stimmte der Erzbischof von Trier ab, als zweiter der Erzbischof von Köln, dem auch das Krönungsrecht zustand, solange Aachen, das in seiner Erzdiözese lag, die Krönungsstadt war. Als dritter folgte der König von Böhmen als gekrönter weltlicher FĂŒrst, als vierter der Pfalzgraf bei Rhein, der wĂ€hrend einer Thronvakanz oder bei Abwesenheit des Kaisers aus Deutschland als Reichsvikar amtierte, d. h. als Stellvertreter des Königs in allen LĂ€ndern, in denen frĂ€nkisches Recht galt. Zudem fungierte er bei RechtsverstĂ¶ĂŸen des Herrschers als Königsrichter. An fĂŒnfter Stelle folgte der Herzog von Sachsen als Reichsvikar fĂŒr alle LĂ€nder sĂ€chsischen Rechts und an sechster der Markgraf von Brandenburg. Obwohl ranghöchster KurfĂŒrst, stimmte der Erzbischof von Mainz als letzter ab, so dass sein Votum bei Stimmengleichheit den Ausschlag geben konnte.

Wie schon der Kurverein von Rhense erklĂ€rte auch die Goldene Bulle, dass die Königswahl ohne Zustimmung des Papstes rechtsgĂŒltig sei. Die im Kurverein durchgesetzte Mehrheitsentscheidung anstelle der zuvor als notwendig erachteten Einstimmigkeit wurde erneut bestĂ€tigt.

Die Goldene Bulle legte darĂŒber hinaus eine jĂ€hrliche Versammlung aller KurfĂŒrsten fest, in der sie sich mit dem Kaiser beraten sollten. Weitere Bestimmungen betrafen die besonderen Privilegien und Regalien der KurfĂŒrsten: Sie erhielten ImmunitĂ€t, das MĂŒnzrecht, das Zollrecht, das Judenregal sowie das Privilegium de non evocando und das Privilegium de non appellando. Das heißt: Weder durfte der Kaiser einen Rechtsstreit an sich ziehen, der unter die Jurisdiktion eines KurfĂŒrsten fiel, noch konnten deren Untertanen gegen Urteile ihrer obersten Gerichte Berufung bei kaiserlichen Gerichten einlegen, auch nicht bei dem im 16. Jahrhundert geschaffenen Reichskammergericht und dem Reichshofrat. Ein KurfĂŒrst wurde mit 18 Jahren großjĂ€hrig, und Angriffe auf ihn galten als MajestĂ€tsverbrechen.

Um eine Zersplitterung oder Vermehrung der Kurstimmen zu verhindern, wurden die KurfĂŒrstentĂŒmer zu unteilbaren Territorien (KurprĂ€zipuum) erklĂ€rt. Im engeren Sinne versteht man unter dem KurfĂŒrstentum an sich nur das KurprĂ€zipuum, also das Territorium, an das die KurwĂŒrde gebunden war. Das heißt etwa, dass, wenn vom KurfĂŒrstentum Sachsen die Rede war, dies eigentlich nur das kleine Herzogtum Sachsen-Wittenberg, den sogenannten Kurkreis, meint. Aufgrund der Bedeutung des Titels eines KurfĂŒrsten wurde der Begriff KurfĂŒrstentum stets auf das gesamte durch einen KurfĂŒrsten regierte Gebiet ausgeweitet. So bestand das KurfĂŒrstentum Sachsen ab dem 15. Jahrhundert im Wesentlichen aus der alten Markgrafschaft Meißen und landgrĂ€flich-thĂŒringischen Gebieten sowie spĂ€ter der Lausitz, wobei das KurprĂ€zipuum, das eigentliche KernkurfĂŒrstentum um Wittenberg, nur einen kleinen Teil des so genannten kursĂ€chsischen Territoriums, der Erblande, ausmachte. Die Begriffsbezeichnung KurfĂŒrstentum wanderte also, dem wesentlich grĂ¶ĂŸeren Gebietsumfang sĂŒdlich des KurprĂ€zipuums geschuldet, elbaufwĂ€rts. Genaugenommen ist der TrĂ€ger der KurwĂŒrde KurfĂŒrst des Reiches und weiterhin Herzog, Markgraf oder Pfalzgraf in seinen Gebietskonglomeraten. Der kurfĂŒrstliche Titel erlaubte es den KurfĂŒrsten jedoch, diesen geschickt zur staatsterritorialen Vereinheitlichung zu nutzen. So gelang es KurfĂŒrsten bis Anfang des 18. Jahrhunderts, meist alle in ihrem Besitz stehende Territorien unter dem Mantel der KurwĂŒrde in den Kurstaat zu integrieren und dadurch staatsrechtlich und administrativ zu vereinheitlichen.

Die Unteilbarkeit begrenzte sich also de facto und de jure nur auf das KurprĂ€zipuum selbst, das heißt, dass sonstige Territorien, die zum Besitz des KurfĂŒrsten gehörten, selbstverstĂ€ndlich weiterhin geteilt vererbt werden konnten. Dies veranschaulicht der Fall KurfĂŒrst Johann Georgs I. von Sachsen, der teils erblĂ€ndische, also bereits in den Gesamtkurstaat integrierte Territorien, teils staatsrechtlich noch stark selbstĂ€ndige Gebiete, etwa ehemals bischöflichen Besitz, aus dem Erbe des Kurprinzen herauslöste und seinen nachgeborenen Söhnen testamentarisch als Sekundogenituren zusprach. Der Kurkreis mit der KurwĂŒrde und die große Mehrheit des restlichen Territorialbesitzes verblieben jedoch beim Erstgeborenen. Eine Ă€hnliche Rechtssituation hatte 1485 zur Leipziger Teilung gefĂŒhrt, bei der de facto das KurfĂŒrstentum geteilt wurde, nĂ€mlich bereits gut integrierte Gebiete wie der grĂ¶ĂŸte Teil der Markgrafschaft Meißen an den Zweitgeborenen Herzog Albrecht gelangten, wĂ€hrend die mehrheitlich thĂŒringischen Gebiete mit Kurkreis und KurwĂŒrde an den Erstgeborenen Ernst gingen. Alleiniger Nachfolger eines weltlichen KurfĂŒrsten im KurprĂ€zipuum konnte also immer nur dessen Ă€ltester ehelicher Sohn oder, falls er keinen legitimen mĂ€nnlichen Nachkommen hatte, sein nĂ€chster mĂ€nnlicher Agnat sein. Die Kurerben und Thronfolger eines weltlichen KurfĂŒrsten wurden Kurprinzen genannt, die der geistlichen KurfĂŒrsten waren noch zu Lebzeiten gewĂ€hlte Koadjutoren, die jedoch noch der BestĂ€tigung durch das Domkapitel bedurften. WĂ€hrend der MinderjĂ€hrigkeit eines KurfĂŒrsten regierte dessen nĂ€chster volljĂ€hriger mĂ€nnlicher Agnat, beispielsweise der Onkel des KurfĂŒrsten, als Kuradministrator.

Der zweite Teil der Bulle, das Metzer Gesetzbuch, behandelte insbesondere protokollarische Fragen, die Steuererhebung sowie die Strafen fĂŒr Verschwörungen gegen KurfĂŒrsten.

KurfĂŒrsten in der frĂŒhen Neuzeit

In der FrĂŒhen Neuzeit hatten zwischen 1500 und 1806 insgesamt 131 Personen die KurfĂŒrstenwĂŒrde inne.cite-ref-neuhaus23-2-0[2]

Politische Rolle

Die KurfĂŒrsten konnten trotz Anfeindungen anderer ReichsfĂŒrsten bis zum Ende der frĂŒhen Neuzeit das exklusive Recht der Königswahl sowie die Formulierung der Wahlkapitulationen bewahren. Wollten die Kaiser nicht die Chance der Königswahl ihrer Nachfolger aufs Spiel setzen, waren sie auf ein gutes VerhĂ€ltnis zu den KurfĂŒrsten angewiesen. Dies bestimmte im 16. und 17. Jahrhundert zumeist das kaiserliche Verhalten. Da in einer Zeit ohne dauernden Reichstag die politische Abstimmung zwischen Kaiser und ReichsstĂ€nden nur schwierig möglich war, berieten sich die ReichsoberhĂ€upter mit den KurfĂŒrsten, wenn sie nicht den Anschein eines allzu selbstherrlichen Handelns erwecken wollten. Dieser Linie folgten etwa Ferdinand I. oder Maximilian II. Dagegen war die RĂŒcksprache zur Zeit Karls V. oder Rudolfs II. deutlich geringer ausgeprĂ€gt. Als wichtigste Partner der Kaiser in der Reichspolitik wurden die KurfĂŒrsten auch als „innerste RĂ€te“ bezeichnet. Das Kurkolleg galt als „cardo imperii“, als Scharnier zwischen Kaiser und ReichsstĂ€nden. Dabei spielten die KurfĂŒrstentage eine wichtige Rolle.cite-ref-3[3]

Der Zusammenschluss der KurfĂŒrsten in dem 1558 erneuerten Kurverein forderte ein starkes reichspolitisches Engagement und ein ausgeprĂ€gtes Verantwortungsbewusstsein fĂŒr das Reichsganze. Auch wenn es keine Pflicht war, ließen sich die meisten KurfĂŒrsten auf die Prinzipien des Kurvereins vereidigen. Der Kurverein diente dabei auch als Instanz zur Verteidigung der kurfĂŒrstlichen Standesinteressen und zur Bewahrung der besonderen Vorrechte.

Die Machtposition der KurfĂŒrsten wurde bereits durch deren Zeitgenossen kritisiert. Insbesondere Gottfried Wilhelm Leibniz sah im KurfĂŒrstenkollegium eine ĂŒbermĂ€chtige Oligarchie. Allerdings schwankte die Bedeutung der KurfĂŒrsten im Verlauf der frĂŒhen Neuzeit deutlich. Bis 1630 hing ihre politische Rolle stark von der Bereitschaft der jeweiligen Kaiser ab, die KurfĂŒrsten in die Reichspolitik einzubinden oder eben nicht.cite-ref-4[4]

Die religiöse Spaltung im Zeitalter der Konfessionalisierung am Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts fĂŒhrte zu einer tiefen Krise des KurfĂŒrstenkollegs. Zunehmend spielten die unterschiedlichen konfessionspolitischen Interessen eine wichtigere Rolle als die gemeinsame Sorge um das Reich. Insbesondere die rheinischen geistlichen KurfĂŒrsten agierten als Block zur Wahrung der katholischen Interessen. Dies Ă€nderte sich wĂ€hrend des DreißigjĂ€hrigen Krieges teilweise wieder. Die KurfĂŒrsten und die KurfĂŒrstentage ĂŒbernahmen teilweise Funktionen des lahmgelegten Reichstags und wandten sich gegen die zeitweilig erstarkende kaiserliche Macht. Als die KurfĂŒrsten jedoch 1636 eigenmĂ€chtig eine Reichssteuer ausschrieben, fĂŒhrte dies zum Widerstand der anderen großen ReichsstĂ€nde. Auch propagandistisch wurde die Auseinandersetzung zwischen KurfĂŒrsten und ReichsfĂŒrsten ĂŒber fast ein halbes Jahrhundert ausgetragen. SpĂ€testens in den 1680er Jahren waren die KurfĂŒrsten mit dem Anspruch auf eine politische Vorreiterrolle faktisch gescheitert, bĂŒĂŸten ihre zeremoniellen Vorrechte aber nicht ein. Kennzeichnend war, dass nach 1640 KurfĂŒrstentage nur noch anlĂ€sslich der Königswahlen stattfanden.cite-ref-5[5]

VerĂ€nderung des KurfĂŒrstenkollegiums

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Hauptartikel

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Causa palatina

Zur ersten Erweiterung des KurfĂŒrstenkollegiums kam es im Verlauf des DreißigjĂ€hrigen Krieges. Herzog Maximilian I. von Bayern verlangte fĂŒr die Hilfe, die er Kaiser Ferdinand II. bei der Vertreibung des sogenannten Winterkönigs, des pfĂ€lzischen KurfĂŒrsten Friedrich V., aus Böhmen geleistet hatte, die KurwĂŒrde seines wittelsbachischen Vetters. Mit der Oberpfalz wurde dem Herzog die pfĂ€lzische, die vierte Kur ĂŒbertragen – 1623 zunĂ€chst nur ihm persönlich, 1628 auch fĂŒr seine Nachkommen. Der Streit um die pfĂ€lzische Kur (Causa palatina) spielte eine wichtige Rolle bei den Verhandlungen des WestfĂ€lischen Friedens. Beigelegt wurde er schließlich 1648 durch die Neueinrichtung einer achten KurwĂŒrde fĂŒr die Pfalzgrafen. Eine neunte Kur fĂŒr Österreich konnten die Habsburger dagegen ebenso wenig durchsetzen wie das votum decisivum, die bei Stimmengleichheit im KurfĂŒrstenkollegium entscheidende Stimme fĂŒr Böhmen.

Erfolg im Streben nach einer neunten Kur hatte dagegen 1692 Herzog Ernst August von Braunschweig-LĂŒneburg. Er hatte die Titelerhöhung von Kaiser Leopold I. als Ausgleich fĂŒr seine Waffenhilfe im PfĂ€lzischen Erbfolgekrieg gegen Frankreich verlangt. Dabei spielte auch eine Rolle, dass nach dem Übergang der Kurpfalz an eine katholische Linie des Hauses Wittelsbach das evangelische Element im KurfĂŒrstenkollegium gestĂ€rkt werden sollte. Als der Kaiser dem Herzog eigenmĂ€chtig die KurwĂŒrde fĂŒr dessen TeilfĂŒrstentum Calenberg verlieh, protestierten die ĂŒbrigen, meist katholischen KurfĂŒrsten. Dadurch gelang es Leopold I., als konfessionelle Kompensation die Readmission (Wiederzulassung) seiner eigenen, böhmischen Kurstimme durchzusetzen. So konnten die Habsburger als Könige von Böhmen fortan wieder an allen kurfĂŒrstlichen Beratungen teilnehmen, was ihnen ab dem spĂ€ten 15. Jahrhundert außer bei Königswahlen verwehrt gewesen war. Der Reichstag stimmte 1708 beidem zu, der Reaktivierung der böhmischen und der Zulassung der neuen KurwĂŒrde der Herzöge von Braunschweig und LĂŒneburg.

Da die KurfĂŒrsten von Hannover, wie sie inoffiziell genannt wurden, mit Georg I. 1714 auf den britischen Thron gelangten und ab da beide Ämter in Personalunion ausĂŒbten, hatten die Könige von England von da an ein Mitspracherecht bei der deutschen Königswahl.

Als die bayerischen Wittelsbacher 1777 im Mannesstamm ausstarben, fiel deren vierte KurwĂŒrde gemĂ€ĂŸ den Bestimmungen des WestfĂ€lischen Friedens 1648 sowie der Wittelsbachischen HausvertrĂ€ge von 1329 (Vertrag von Pavia), 1724 (Wittelsbacher Hausunion), 1776, 1771 und 1774 an ihre Erben, die gleichfalls wittelsbachischen (nun aber katholischen) Pfalzgrafen bei Rhein. Deren eigene, pfĂ€lzische KurwĂŒrde wiederum, die achte Kur, erlosch.cite-ref-6[6] Dies wurde mit dem Frieden von Teschen 1779 vollzogen.

Ende des KurfĂŒrstenamts

WĂ€hrend der Napoleonischen Kriege annektierte Frankreich das gesamte linke Rheinufer und damit weite Gebiete der vier rheinischen KurfĂŒrsten. Im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden daraufhin die geistlichen Kuren von Trier und Köln aufgehoben und die Mainzer KurwĂŒrde auf das FĂŒrstentum Regensburg-Aschaffenburg ĂŒbertragen. FĂŒr das in ein weltliches Herzogtum Salzburg umgewandelte Erzstift Salzburg, fĂŒr WĂŒrttemberg, die Markgrafschaft Baden und die Landgrafschaft Hessen-Kassel wurden vier neue Kuren eingerichtet, so dass deren Zahl nunmehr auf zehn stieg. Im Kurkollegium, in dem bis dahin immer katholische FĂŒrsten die Mehrheit gestellt hatten, herrschte nun erstmals konfessionelle ParitĂ€t: FĂŒnf Protestanten, den KurfĂŒrsten von Brandenburg, Hannover, WĂŒrttemberg, Baden und Hessen-Kassel, standen ebenso viele Katholiken gegenĂŒber: die KurfĂŒrsten von Sachsen, Pfalz-Bayern, Böhmen und Salzburg sowie der Kurerzkanzler mit Regensburg-Aschaffenburg.

Schon zwei Jahre nach dieser Neuregelung, im Frieden von Preßburg, fiel das Herzogtum Salzburg, das als habsburgische Sekundogenitur von KurfĂŒrst Ferdinand regiert wurde, an das Kaisertum Österreich. Um Ferdinand zu entschĂ€digen, wurde fĂŒr ihn noch am 26. Dezember 1805 das Großherzogtum WĂŒrzburg geschaffen, auf das auch die Salzburger KurwĂŒrde ĂŒberging.cite-ref-7[7] Auswirkungen auf die Reichspolitik hatten alle diese Neuregelungen jedoch nicht mehr, da keiner der neuen KurfĂŒrsten mehr an einer Kaiserwahl teilnehmen konnte. 1806 legte Kaiser Franz II. als Reaktion auf die Bildung des Rheinbundes die Krone des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation nieder, das damit aufhörte zu bestehen. Damit verlor auch das KurfĂŒrstenamt seine Funktion.

KurfĂŒrstentum Hessen-Kassel

Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft, auf dem Wiener Kongress, strebte Landgraf Wilhelm von Hessen-Kassel, der 1803 die KurwĂŒrde erhalten hatte, den Titel „König der Chatten“ an. Die Bezeichnung stĂŒtzte sich auf den germanischen Stammesnamen der Hessen. Trotz erheblicher Bestechungsgelder gelang es ihm nicht, diesen Anspruch durchzusetzen. Er durfte allerdings den Titel „KurfĂŒrst“ behalten, mit dem persönlichen PrĂ€dikat „königliche Hoheit“. Danach wurde die Bezeichnung „KurfĂŒrstentum Hessen“ (umgangssprachlich auch kurz: „Kurhessen“) weithin gebrĂ€uchlich, zur Unterscheidung von der durch Napoleon zum Großherzogtum Hessen erhobenen vormaligen Landgrafschaft Hessen-Darmstadt. Im weiteren Sinne bezeichnete Kurhessen bzw. KurfĂŒrstentum Hessen die Gesamtheit der von dem KurfĂŒrsten regierten Territorien, die dann erst mit der Verwaltungsreform von 1821 unter einheitliche Verwaltung gestellt wurden. Das KurfĂŒrstentum Hessen wurde nach seiner Niederlage im Krieg von 1866 von Preußen annektiert und ging damit unter. Gleichwohl ĂŒberlebte die Bezeichnung in einigen Namen, etwa dem der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.

KurfĂŒrstenornat

Der KurfĂŒrstenornat bestand aus dem Kurmantel, einem breiten, mantelartigen Rock mit breiten Ärmeln oder Armschlitzen, ganz mit Hermelinfell – einem Symbol königlicher WĂŒrde – ausgeschlagen. Dazu kamen ein breiter Hermelinkragen, violette Handschuhe und der Kurhut, eine SamtmĂŒtze mit Hermelinumrandung. Der Ärmelrock und der runde Kurhut der weltlichen KurfĂŒrsten waren aus dunkelkarmesinfarbigem Samt gefertigt, der Armschlitzrock und die viereckige MĂŒtze der geistlichen FĂŒrsten aus dunkelscharlachfarbigem Tuch. Zu den Insignien gehörte des Weiteren ein Kurschwert.

Die Darstellung des KurfĂŒrsten im KurfĂŒrstenornat auf zeitgenössischen MĂŒnzen des gewöhnlichen Zahlungsverkehrs ist im MĂŒnzbild des ErblĂ€ndischen Talers dargestellt.

Siehe auch

‱ Liste der Wahlen der römisch-deutschen Könige fĂŒr einen geschichtlichen Überblick seit der Goldenen Bulle

Literatur

‱ Winfried Becker: Der KurfĂŒrstenrat. GrundzĂŒge seiner Entwicklung in der Reichsverfassung und seine Stellung auf dem WestfĂ€lischen Friedenskongress. Aschendorff, MĂŒnster 1973.
‱ Alexander Begert: Die Entstehung und Entwicklung des Kurkollegs. Von den AnfĂ€ngen bis zum frĂŒhen 15. Jahrhundert. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13222-5 (Schriften zur Verfassungsgeschichte 81).
‱ Alexander Begert: Böhmen, die böhmische Kur und das Reich vom Hochmittelalter bis zum Ende des Alten Reiches. Studien zur KurwĂŒrde und zur staatsrechtlichen Stellung Böhmens. Matthiesen, Husum 2003, ISBN 3-7868-1475-9 (Historische Studien 475).
‱ Hans Boldt: Deutsche Verfassungsgeschichte. Band 1: Von den AnfĂ€ngen bis zum Ende des Ă€lteren deutschen Reichs 1806. 2., durchgesehen und aktualisierte Auflage. Deutscher Taschenbuch-Verlag, MĂŒnchen 1990, ISBN 3-432-04424-1.
‱ Arno Buschmann (Hrsg.): Kaiser und Reich. Klassische Texte und Dokumente zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. 2 BĂ€nde. 2. ergĂ€nzte Auflage. Nomos-Verlags-Gesellschaft, MĂŒnchen 1994.
‱ Franz-Reiner Erkens: KurfĂŒrsten und Königswahl. Zu neuen Theorien ĂŒber den Königswahlparagraphen im Sachsenspiegel und die Entstehung des KurfĂŒrstenkollegiums. Hahn, Hannover 2002, ISBN 3-7752-5730-6 (Studien und Texte / Monumenta Germaniae Historica, 30).
‱ Axel Gotthard: SĂ€ulen des Reiches. Die KurfĂŒrsten im frĂŒhneuzeitlichen Reichsverband. Matthiesen, Husum 1998, ISBN 3-7868-1457-0.
‱ Klaus-FrĂ©dĂ©ric Johannes: Bemerkungen zur Goldenen Bulle Kaiser Karls IV. und der Praxis der Königswahl 1356–1410. In: FS JĂŒrgen Keddigkeit, 2012, S. 105–120.
‱ Klaus-FrĂ©dĂ©ric Johannes: Die Goldene Bulle und die Praxis der Königswahl 1356–1410. In: Archiv fĂŒr mittelalterliche Philosophie und Kultur. Bd. 14 (2008), S. 179–199.
‱ Martin Lenz: Konsens und Dissens. Deutsche Königswahl (1273–1349) und zeitgenössische Geschichtsschreibung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002, ISBN 3-525-35424-X (Formen der Erinnerung 5; Rezension).
‱ Hans K. Schulze: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter. Band 3: Kaiser und Reich. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1998, ISBN 3-17-013053-6.
‱ Hans K. Schulze: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter. Band 4: Das Königtum. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 2011.
‱ Armin Wolf: Die Entstehung des KurfĂŒrstenkollegs 1198–1298. Zur 700jĂ€hrigen Wiederkehr der ersten Vereinigung der sieben KurfĂŒrsten. 2. bearbeitete Auflage. Schulz-Kirchner, Idstein 2000, ISBN 3-8248-0031-4 (Historisches Seminar N.F. 11).
‱ Armin Wolf (Hrsg.): Königliche TochterstĂ€mme, KönigswĂ€hler und KurfĂŒrsten. Klostermann, Frankfurt am Main 2002, ISBN 978-3-465-03200-7 (Studien zur europĂ€ischen Rechtsgeschichte 152).

Weblinks

Commons

: KurfĂŒrsten

– Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Wiktionary: KurfĂŒrst

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

‱ Helmut Assing: Der Weg der sĂ€chsischen und brandenburgischen Askanier zur KurwĂŒrde, 2007, Aufsatz mit grundsĂ€tzlichen Überlegungen zur Entstehung des KurfĂŒrstenkollegiums (Memento vom 27. Oktober 2012 im Internet Archive) (PDF, 283 KiB)
‱ Armin Wolf: KurfĂŒrsten bei: Bavarikon
‱ Gerhard Immler: Machtkampf – pfĂ€lzische oder bayerische KurwĂŒrde? Ein historischer Exkurs In: amuc, MĂŒnchen, Gemeinschaftsblog der MĂŒnchner Archive 6. Oktober 2021

Anmerkungen

cite-note-wdl-11. ↑ Mirror of the Saxons. In: World Digital Library. Abgerufen am 13. August 2013.
cite-note-neuhaus23-22. ↑ Helmut Neuhaus: Das Reich in der FrĂŒhen Neuzeit (= EnzyklopĂ€die deutscher Geschichte. Band 42). 2. Auflage. Oldenbourg, MĂŒnchen 2003, S. 23.
cite-note-33. ↑ Axel Gotthard: Das Alte Reich 1495–1806. Darmstadt 2009, ISBN 978-3-534-23039-6, S. 13 f.
cite-note-44. ↑ Axel Gotthard: Das Alte Reich 1495–1806. Darmstadt 2009, ISBN 978-3-534-23039-6, S. 15.
cite-note-55. ↑ Axel Gotthard: Das Alte Reich 1495–1806. Darmstadt 2009, ISBN 978-3-534-23039-6, S. 15 f., 24 f., 72 f.
cite-note-66. ↑ In Artikel III des Vertrags von OsnabrĂŒck wurde festgelegt: Falls sich aber zutrĂŒge / daß die Wilhelmische Mannliche Lini außsturbe / vnd die PfĂ€ltzische vberbliebe / alßdann soll nicht allein die Ober-Pfaltz / sondern auch die Chur-Dignitet, welche die Hertzogen in BĂ€yern gehabt / an die noch lebende Pfaltzgraffen / so entzwischen mit belehnet seyn / heimbfallen / vnd die Achte Chur-Stelle gĂ€ntzlich erlöschen. Also aber soll die Ober-Pfaltz / vff diesen begebenden Fall an die [18] noch lebende Pfaltzgraffen gelangen / daß dennoch denen eygenthumblichen Erben deß Herrn ChurfĂŒrsten in BĂ€yern jhrige AnsprĂŒche / vnd Beneficia, so jhnen von Rechtswegen gebĂŒhren / vorbehalten seyen. Die Regelung findet sich inhaltsgleich auch im Vertrag von MĂŒnster
cite-note-77. ↑ Helmut Neuhaus: Das Reich in der FrĂŒhen Neuzeit (= EnzyklopĂ€die deutscher Geschichte. Band 42). 2. Auflage. Oldenbourg, MĂŒnchen 2003, S. 23; Dieter SchĂ€fer: Vor 200 Jahren: Die „Toskanazeit“ beginnt. WĂŒrzburg wird das letzte KurfĂŒrstentum des Heiligen Römischen Reiches. In: Andreas Mettenleiter (Hrsg.): Tempora mutantur et nos? Festschrift fĂŒr Walter M. Brod zum 95. Geburtstag. Mit BeitrĂ€gen von Freunden, WeggefĂ€hrten und Zeitgenossen (= Aus WĂŒrzburgs Stadt- und UniversitĂ€tsgeschichte. Band 2). Akamedon, Pfaffenhofen 2007, ISBN 3-940072-01-X, S. 195–199.